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Einlieferungsbedingungen

V e r s t e i g e r u n g s a u f t r a g
 
zwischen
 
der Auktionshaus Rütten GmbH
-        vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte
             Geschäftsführerin Elke Rütten -
 
Nymphenburger Str. 133 + 135
D 80636 München
Tel: ** 49 (0) 89 12 71 51 00
Fax: ** 49 (0) 89 12 71 51 02
E-mail: kontakt@auktion-ruetten.de
www.auktion-ruetten.de
nachstehend "Auktionshaus“ oder „Versteigerer " genannt-
                                        
und Herrn Mustermann
- nachstehend "Auftraggeber" genannt.
 
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber beauftragt das Auktionshaus, die in beigefügter Liste verzeichneten beweglichen, gebrauchten bzw. antiken Sachen in fremdem Namen und Rechnung im Wege der freiwilligen Versteigerung zum Höchstgebot zu versteigern oder freihändig zu verkaufen und zu übereignen.
Die in der Auktion nicht verkauften Gegenstände überlässt der Auftraggeber dem Versteigerer für die Dauer von sechs Wochen nach dem Versteigerungstermin zum freihändigen Verkauf. Die Bedingungen für die Versteigerung gelten hierfür entsprechend.
 
 
Der Auftraggeber versichert gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieses Dokumentes, daß er Alleineigentümer bzw. vom Eigentümer zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter der von ihm eingelieferten Sachen ist und diese nicht unrechtmäßig erworben und frei von Rechten Dritter sind.
Die Angaben über Alter, Herkunft, Größe, Gewicht, Zustand (Beschädigungen), Echtheit hat der Auftraggeber nach bestem Gewissen erteilt. Der Auftraggeber übernimmt die volle Gewähr für die von ihm gemachten Angaben. Er verpflichtet sich, dem Versteigerer im Falle einer erforderlichen Rechtsverteidigung die notwendigen Kosten und Auslagen einschließlich der Gebühren für erforderlich werdende Expertisen vorzuschießen oder zu tragen.
 
 
§ 2 Anlieferung, Verwahrung und Versicherung des Versteigerungsgutes.
Der Auftraggeber liefert das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr nach Aufforderung durch den Versteigerer am vertraglich festgelegten Versteigerungsort ein.
Die Lagerung und Verwahrung der Gegenstände durch das Auktionshaus erfolgt kostenlos, soweit nicht eine Lagerung bei einer Spedition oder zusätzliche Räume angemietet werden müssen. Bei Entstehung solcher Zusatzkosten muß eine schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung erfolgen.
                                                      
 
§ 3   Preise in der Versteigerung
Im Versteigerungsvertrag werden Limit- und Schätzpreise angegeben, die nicht identisch sein müssen. Der Limitpreis gilt als Untergrenze für den Zuschlag bzw. den freihändigen Verkauf.
Das Versteigerungsgut, das ohne Limitpreis eingetragen ist, wird mit 20 Euro aufgerufen bzw.mit dem Preis, welcher sich schon durch die Abgabe von Vorgeboten ergeben ht.
Versteigerungsgut kann auch unter dem festgesetzten Limitpreis aufgerufen werden. Erfolgt ein Zuschlag unter Limitpreis, so gilt dieser unter Vorbehalt und der Bieter bleibt vier Wochen an sein Gebot gebunden. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung über die Annahme des Gebotes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wurde kein Limitpreis festgesetzt, so erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Bindung an den im Versteigerungsvertrag genannten Schätzpreis besteht nicht.
 
§ 4   Der Auftrag soll zu folgenden Bedingungen ausgeführt werden:
1. Der Verkauf der Sachen erfolgt im Namen und für Rechnung der Auftraggeber.
2 Gold- und Silbersachen dürfen unter ihrem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden.
3. Das Auktionshaus übernimmt den Einzug des Versteigerungserlöses, die Übertragung des Eigentums an den versteigerten Sachen sowie die Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden Rechte; der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegenüber dem Käufer zu diesem Zweck an das Auktionshaus ab. Eine Haftung für den Versteigerungserlös besteht nur nach Aushändigung des Gegenstandes an den Käufer.
 
§ 5 Für die Versteigerung erhält der Versteigerer eine Provision von 20 % vom Zuschlagspreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwersteuer, die auf diese Provision erhoben wird. Nur nach schriftlicher Vereinbarung können andere Provisionssätze vereinbart werden.
 

§ 6 Für die Katalog- und Fotokosten, Kosten der Werbemaßnahmen (Inserate, Internetwerbung) Versicherung (Feuer, Leitungswasser   und Einbruch-Diebstahl) zahlt er Auftraggeber einen pauschalen Aufwendungsersatz von    3 % zzügl. MWSt. vom Limit- bzw. Zuschlagspeis, mindestens jedoch Euro 20,00 pro eingelieferter Position. Der pauschale Aufwendungssatz wird auch dann berechnet, wenn der Auftraggeber den Versteigerungsauftrag zurücknimmt, es sei denn, der Einlieferer weist nach, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. 

 
§ 7 Eine Gebühr bei Nichtverkauf von Euro 50 zzgl. MWSt.  pro Posten wird  erhoben.
 
§ 8 Verlangt der Auftraggeber eine Schätzung seiner Sachen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, so trägt der Auftraggeber die dadurch anfallenden Kosten.
 
§ 9 Beim Verkauf von Objekten, welche den Bestimmungen des Folgerechts gemäß § 26 UrhG unterliegen (Werke der Bildenden Kunst bis 70 Jahre nach dem Tode des Künstlers), ist der Versteigerer berechtigt, die gesetzliche Folgerechtsabgabe einzuziehen und an die Verwertungsgesellschaft Bild Kunst in Bonn abzuführen.
Bei schon erfolgter Abrechnung kann diese Abgabe nachgefordert werden oder die Anschrift des Einlieferers wird der Verwertungsgesellschaft Bild Kunst mitgeteilt.
 
§ 10 Die Einlieferung von Orientteppichen, Brücken oder Galerien kann nur  nachweislich im chem. gereinigten Zustand erfolgen. 
                                                                        
§ 11 Der Versteigerer ist berechtigt, Zuschläge zu verweigern, zurückzunehmen oder unter Vorbehalt zu erteilen. Bei Nichterreichen eines Limits darf der Auktionator bis zu einem Betrag von 10 % unterhalb des Mindestpreises vorbehaltslos zuschlagen; ansonsten darf ein Zuschlag nur unter Vorbehalt erteilt werden.
 
§ 12   Der Auftrag hat eine Laufzeit bis  ....., nachdem  er endet, ohne das es hierzu einer gesonderten Kündigung   bedarf. Über den Verbleib der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verauktionierten Gegenstände muß eine neue Vereinbarung getroffen werden. Wird keine neue Vereinbarung geschlossen, muß die Ware binnen 10 Tagen nach Vertragsbeendigung vom Einlieferer abgeholt werden. Der Versteigerer hat das Recht, nicht verkaufte Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder Rücksendung zu übergeben. Ist eine Auslagerung nicht notwendig, entstehen Lager- und Versicherungskosten von 20 € monatlich pro Postennummer.
 
§ 13 Bei gänzlicher oder teilweiser Rücknahme des Auftrages vor der Auktion zahlt der Auftraggeber an das Auktionshaus eine Entschädigung von 25 % zzgl. Gesetzl. MWSt.,  berechnet nach dem Schätzwert der zurückgezogenen Sachen. Dem Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Versteigerer ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
 
 § 14 Abrechnung und Auszahlung an den Auftraggeber.
 Das Auktionshaus erteilt dem Auftraggeber binnen 6 Wochen nach dem Versteigerungstermin bzw. erfolgtem freihändigen Verkauf eine Abrechnung. Das dem Auftraggeber danach zustehende Guthaben wird unter der Voraussetzung fällig, dass das zugeschlagene Gebot bzw. der Kaufpreis bis dahin beim Auktionshaus eingegangen ist.
Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich geltend zu machen. Es gilt das Datum der Rechnungsstellung.
 
§ 15 Das Auktionshaus hat ein Pfandrecht an den vom Auftraggeber eingelieferten Gegenständen, das es ausüben kann, wenn der Auftraggeber mit der Leistung des von ihm geschuldeten Kostenersatzes in Verzug gerät.
 
§ 16 Das Auktionshaus versteigert als Handelsmakler, deshalb ist der Auftraggeber verpflichtet, die evtl. fällige gesetzliche MWSt. selbst bei seinem Finanzamt zu entrichten.
 
§ 17 Haftung
Ansprüche auf Schadenersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen sowie aus Delikt gegen den Versteigerer sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ebenso nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) und Verzugsschäden. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Haftung für Schäden für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
 
§ 18 Die anliegenden Versteigerungsbedingungen sind Teil dieses Versteigerungsauftrages. 
 
§ 19 Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
 
§ 20 Ist der Einlieferer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
 
§ 21 Es gilt deutsches Recht.
 
80636 München,  den  
 
Auktionshaus Rütten GmbH
Elke Rütten                                                                           __________________________
-Alleinvertretungsberechtige                                                            - Einlieferer -
Geschäftsführerin -
Seit 1990  zugelssene  Auktionatorin
 
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