Einlieferungsbedingungen
V e r s t e i g e r u n g s a u f t r a g
zwischen
Auktionshaus Rütten e. Kfm.
Inh. Elke Rütten
Mitglied im Bundesverband deutscher Auktionatoren e.V.
Nymphenburger Str. 133 - 135
D 80636 München
Tel: ** 49 (0) 89 12 71 51 00
Fax: ** 49 (0) 89 12 71 51 02
E-mail: kontakt@auktion-ruetten.de
www.auktionshaus-ruetten.de
nachstehend "Auktionshaus oder Versteigerer " genannt-
und
- nachstehend "Auftraggeber" genannt.
§ 1. Gegenstand des Vertrages.
Der "Auftraggeber" beauftragt das "Auktionshaus", die in beigefügter Liste verzeichneten beweglichen, gebrauchten bzw. antiken Sachen in fremden Namen und Rechnung, im Wege der freiwilligen Versteigerung zum Höchstgebot zu versteigern oder freihändig zu verkaufen, zu veräußern und zu übereignen.
Die Versteigerung erfolgt im Rahmen der stattfindenden Auktion in 80636 München,
Nymphenburger Str. 133, oder an einem anderen, behördlich genehmigten Ort, wo sich das zu versteigernde Auktionsgut befindet.
Die in der Auktion nicht verkauften Gegenstände überlässt der Auftraggeber dem Versteigerer für die Dauer von sechs Wochen nach dem Versteigerungstermin zum freihändigen Verkauf.
Die Bedingungen für die Versteigerung gelten hierfür entsprechend.
Der "Auftraggeber" versichert gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieses Dokumentes, daß er Allein-Eigentümer bzw. vom Eigentümer zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter der von ihm eingelieferten Sachen ist und diese nicht unrechtmäßig erworbenen Besitzes sind und frei von Rechten Dritter sind.
Die Angaben über Alter, Herkunft, Größe, Gewicht, Zustand (Beschädigungen), Echtheit. hat der Auftraggeber nach bestem Gewissen erteilt. Der Auftraggeber übernimmt die volle Gewähr für die von ihm gemachten Angaben. Er verpflichtet sich, dem Versteigerer im Falle einer Rechtsverfolgung die notwendigen Kosten und Auslagen einschließlich der Gebühren für erforderlich werdende Expertisen vorzuschießen oder zu tragen.
§ 2. Anlieferung, Verwahrung und Versicherung des Versteigerungsgutes.
Der Auftraggeber liefert das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr nach Aufforderung durch den Versteigerer am vertraglich festgelegten Versteigerungsort ein.
Die Lagerung und Verwahrung der Gegenstände durch das Auktionshaus erfolgt kostenlos, soweit nicht eine Lagerung bei einer Spedition oder zusätzliche Räume angemietet werden müssen. Bei Entstehung solcher Zusatzkosten muß eine schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung erfolgen.
§ 3. Preise in der Versteigerung
Im Versteigerungsvertrag werden Limit- und Schätzpreise angegeben, die nicht identisch sein müssen. Der Limitpreis gilt jedoch als Richtlinie für den Zuschlag bzw. den freihändigen Verkauf.
Das Versteigerungsgut, das ohne Limitpreis eingetragen ist, wird mit 20 Euro aufgerufen.
Versteigerungsgut kann auch unter dem festgesetzten Limitpreis aufgerufen werden. Erfolgt ein Zuschlag unter Limitpreis, so gilt dieser unter Vorbehalt und der Bieter bleibt drei Wochen an sein Gebot gebunden.
Der Auftraggeber hat seine Entscheidung über die Annahme des Gebotes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wurde kein Limitpreis festgesetzt, so erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine Bindung an den im Versteigerungsvertrag genannten Schätzpreis besteht nicht.
§ 4. Der Auftrag soll zu folgenden Bedingungen ausgeführt werden:
1. Der Verkauf der Sachen erfolgt in fremden Namen und Rechnung der Auftraggeber.
2 Gold- und Silbersachen dürfen unter ihrem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden.
3 Der Auktionator(in) ist ermächtigt, die Versteigerung gemäß der Versteigerungs-Verordnung zu leiten und durchzuführen.
4. Das "Auktionshaus" übernimmt den Einzug des Versteigerungserlöses, die Übertragung des Eigentums an den versteigerten Sachen, sowie die Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden Rechte; der "Auftraggeber" tritt seine Ansprüche gegenüber dem Käufer an das "Auktionshaus" ab.
5. Für die Versteigerung erhält der Versteigerer als Provision 20 % vom Zuschlagspreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwersteuer, die auf diese Position erhoben wird.
Nur nach schriftlicher Vereinbarung können andere Provisionssätze vereinbart werden.
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6. Für die Katalog- und Fotokosten, Kosten der Werbemaßnahmen (Inserate, Internetwerbung)
Versicherung ( Feuer, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl, Höherversicherung für Schmuck- und Vitrinenobjekte zahlt er Auftraggeber einen pauschalen Aufwendungsersatz von % , mindestens jedoch Euro 3,00 pro eingeliefertertem Posten zzügl. MWSt. vom Limit- bzw. Zuschlagspeis. Der pauschale Aufwendungssatz wird auch dann berechnet, wenn der Auftraggeber den Versteigerungsauftrag aufgrund eines anderweitig gegebenen Rücktrittsrechts zurücknimmt.
7. Eine zusätzliche Gebühr bei Nichtverkauf wird nicht erhoben.
8. Verlangt der „Auftraggeber“ eine Schätzung seiner Sachen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, so trägt der „Auftraggeber“ die dadurch anfallenden Kosten sowie die Schätzgebühr.
9. Bei Verkauf von Objekten, welche den Bestimmungen des Folgerechts gemäß § 26 Urhg unterliegen, ist der Versteigerer berechtigt, die zur Zeit gültigen 4 % Provision einzuziehen. Bei schon erfolgter Abrechnung können diese Gebühren nachgefordert werden.
10 Die Einlieferung von Orientteppichen, Brücken, Galerien können nur im chem. gereinigten Zustand
eingeliefert werden. Die Kosten dafür übernimmt der Einlieferer.
11. Der Versteigerer ist berechtigt, Zuschläge zu verweigern, zurückzunehmen oder unter Vorbehalt zu erteilen. Bei Nichterreichen eines Limits darf der Auktionator bis zu einem Betrag von 10 % unterhalb des Mindestpreises vorbehaltslos zuschlagen; ansonsten darf ein Zuschlag nur unter Vorbehalt erteilt werden.
12 Der Auftrag endet _________, ohne das es hierzu einer gesonderten Kündigung bedarf.
Über den Verbleib der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verauktionierten Gegenstände muß eine neue Vereinbarung getroffen werden. Wird keine neue Vereinbarung geschlossen, muß die Ware binnen 10 Tagen nach Vertragsbeendigung vom Einlieferer abgeholt werden. Der Versteigerer hat das Recht, nicht verkaufte Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder Rücksendung zu übergeben. Ist eine Auslagerung nicht notwendig, entstehen trotzdem Lager- und Versicherungskosten.
13. Bei gänzlicher oder teilweiser Rücknahme des Auftrages vor der Auktion zahlt der „Auftraggeber“ an das Auktionshaus eine Entschädigung von 25 %, berechnet nach dem Schätzwert der zurückgezogenen Sachen.
§ 5. Abrechnung und Auszahlung an den Auftraggeber.
Das Auktionshaus erteilt dem Auftraggeber binnen 4 Wochen nach dem Versteigerungstermin
bzw. erfolgtem freihändigen Verkauf eine Abrechnung. Das dem Auftraggeber danach zustehende Guthaben wird unter der Voraussetzung fällig, dass das zugeschlagene Gebot bzw. der Kaufpreis bis dahin beim Auktionshaus eingegangen ist.
Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich geltend zu machen.
Es gilt das Datum der Rechnungsstellung.
Das Auktionshaus hat ein Pfandrecht an den vom Auftraggeber eingelieferten Gegenständen, das es
ausüben kann, wenn der Auftraggeber mit der Leistung des von ihm geschuldeten Kostenersatzes in
Verzug gerät.
Mit der Übergabe des Versteigerungserlöses an den „Auftraggeber“ sind alle vereinbarten Ansprüche
abgegolten.
Das Auktionshaus versteigert als Handelsmakler, deshalb ist der Auftraggeber verpflichtet, die evtl.
fällige gesetzliche MWSt. selbst bei seinem Finanzamt zu entrichten.
§ 6. Schlußbestimmungen
Die anliegenden Versteigerungsbedingungen sind Teil dieses Versteigerungsauftrages.
Mit der Unterschrift erklärt der "Auftraggeber", daß er mit dem Beauftragten vom "Auktionshaus" diesen Auftrag Punkt für Punkt erörtert haben. Änderungen bedürfen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Abweichung der Schriftform.
Gerichtsstand und ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist München.
Sondervereinbarungen
80636 München, den
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Auktionshaus Rütten e.Kfm.
Seit 1990 behördl. zugel. Auktionatorin
Mitglied im Bundesverband deutscher Auktionatoren
Inh. u. Auktionatorin Elke Rütten
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Auftraggeber
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